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News · 3 min

Neue Barrierefreiheits-Gesetze: Websites und Shops unter Zugzwang

Ab Juni 2025 gilt in der EU und in Deutschland die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Webseiten und Online-Shops.

Ab Juni 2025 gilt in der EU und in Deutschland die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Webseiten und Online-Shops. Viele Unternehmen sind noch nicht vorbereitet – hohe Strafen und rechtliche Konsequenzen drohen.

Inhalt

Was ist neu seit Juni 2025?

Mit Inkrafttreten des Europäischen Barrierefreiheitsakts (EAA) und des deutschen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gelten verbindliche Mindeststandards für die digitale Zugänglichkeit. Ziel ist es, digitale Dienste für Menschen mit Behinderungen gleichwertig nutzbar zu machen.

  • Geltung: Für viele digitale Produkte und Dienste, u. a. Websites, Online-Shops, Kunden- und Service-Portale.
  • Gleichwertige Nutzung: Inhalte und Funktionen müssen ohne Barrieren erreichbar und bedienbar sein.
  • Dokumentation: Nachvollziehbarkeit der Maßnahmen und regelmäßige Überprüfung werden wichtiger.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die digitale Angebote in der EU bereitstellen – unabhängig von der Unternehmensgröße. Dazu zählen u. a.:

  • Online-Shops (B2C und vielfach auch B2B mit Endnutzerbezug)
  • Websites mit Kunden-/Service-Bereichen, Self-Service-Portale
  • Digitale Vertriebs- und Buchungssysteme (z. B. für Tickets/Termine)
  • Öffentliche Stellen unterliegen bereits länger gesonderten Vorgaben; nun rücken private Anbieter stärker in die Pflicht.

Wesentliche Anforderungen (Auszug)

Die Anforderungen orientieren sich maßgeblich an international anerkannten Standards wie den WCAG 2.1 (Level AA) und dem europäischen Standard EN 301 549. Typische Pflichtthemen:

  • Wahrnehmbarkeit: Text-Alternativen für Bilder/Icons, ausreichende Kontraste, skalierbare Schrift.
  • Bedienbarkeit: Vollständige Tastatur-Nutzung, sichtbarer Fokus, verständliche Navigation.
  • Verständlichkeit: klare Sprache, sinnvolle Überschriftenstruktur, konsistente Interaktionen und Labels.
  • Robustheit: sauberes HTML, korrekte ARIA-Rollen, kompatibel mit Screenreadern & Assistenz-Tech.
  • Formulare: korrekt beschriftete Felder, verständliche Fehlermeldungen, eindeutige Statusmeldungen.
  • Zusätzlich relevant: barrierefreie PDF-Dokumente, Untertitel/Transkripte für Medien, sowie zugängliche Komponenten (z. B. Modale, Tabs, Menüs).

Praktische Quick-Checks für Website, Shop & Portal

  • Alt-Texte: Haben Bilder sinnvolle Alternativtexte (ausgenommen reine Deko)?
  • Kontrast: Erreichen Texte/Buttons ausreichende Kontrastwerte (AA-Niveau)?
  • Tastatur: Ist jede Funktion ohne Maus bedienbar (inkl. Menüs, Slider, Modale)?
  • Fokus-Reihenfolge: Führt die Tab-Reihenfolge logisch durch die Seite? Ist der Fokus sichtbar?
  • Formulare: Sind Labels, Platzhalter, Fehlermeldungen und Success-Hinweise klar und programmatisch zugeordnet?
  • Heading-Struktur: H1–H3 logisch verschachtelt, keine Sprünge in Hierarchien?
  • Medien: Untertitel/Transkript vorhanden, Autoplay mit Vorsicht, Pause-/Stopp-Möglichkeit?
  • Responsiveness: Reflow ohne horizontales Scrollen, vergrößerbar bis 200 % ohne Funktionsverlust?

Hinweis: Ein kurzer WCAG-Check deckt typische Probleme auf, ersetzt aber keine vollständige Prüfung.

Kurz-FAQ

Gibt es feste Fristen und Übergangsregelungen?

Ja, es existieren Fristen und teilweise Übergangsbestimmungen. Diese können je nach Angebot/Branche variieren. Unternehmen sollten den eigenen Status zeitnah prüfen und dokumentieren.

Welche Standards sind maßgeblich?

In der Praxis wird häufig WCAG 2.1 AA als Zielniveau herangezogen, ergänzt um die Anforderungen der EN 301 549.

Mit welchen Kontrollen ist zu rechnen?

Es sind Prüfungen und Aufsichtsmaßnahmen vorgesehen. Bei Verstößen können Auflagen und Sanktionen folgen. Details hängen vom jeweiligen Mitgliedstaat und Angebot ab.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der neutralen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

© 2025 – Redaktion News. Quellen: EU-Rechtsrahmen (EAA) und nationales Recht (BFSG). Für Aktualität und Vollständigkeit keine Gewähr.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt.

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